Rechtsprechung
VG Berlin, 23.11.2005 - 1 A 216.02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Berlin: Land Berlin als …
Das beklagte Land kann sich als Gebührenschuldner nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG BE berufen, da die durch Befreiungen nach dieser Vorschrift entstehenden Einnahmeausfälle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ohnehin vom beklagten Land getragen werden (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - 1 A 216.02, Rn. 28, juris).(Rn.43).Zwar kann sich der Beklagte nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG berufen, da sich aus dem Straßenreinigungsgesetz selbst ergibt, dass die Einnahmeausfälle der Klägerin, die durch Befreiungen nach § 5 Abs. 3 StrReinG bedingt sind, im Ergebnis vom Beklagten selbst getragen werden (VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - 1 A 216.02 -, Rn. 28, juris).
- KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
Öffentliche Daseinsvorsorge: Anspruch auf Erstattung von …
Zudem findet nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Vorschrift des § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) zugunsten der Behörden des Landes Berlin aufgrund der Regelungssystematik des Straßenreinigungsgesetzes auch keine Anwendung (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - VG 1 A 216.02).